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26.03.2026
20:45 Uhr
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Nürnberg muss vorerst doch nicht aus der "Allianz gegen Rechtsextremismus" austreten. Ein AfD-Kreisverband hatte – zunächst erfolgreich – gegen die Beteiligung geklagt.

Die Stadt Nürnberg kann vorerst in der "Allianz gegen Rechtsextremismus" bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Stadt ging erfolgreich gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor, das sie zum Austritt aus dem Verein gegen Rechtsextremismus verpflichtet hatte. Geklagt hatte der AfD-Kreisverband Nürnberg/Schwabach. Nach der erfolgreichen Revision wird das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dem Verein "Allianz gegen Rechtsextremismus" gehören 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen an. Nürnberg hatte das Netzwerk 2009 mitbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nach der Klage durch den AfD-Kreisverband entschieden, dass die Stadt austreten müsse. Denn die Allianz habe ihre Ablehnung gegenüber der Partei häufig öffentlich deutlich gemacht. Die Kommune sei aber parteipolitisch zur Neutralität verpflichtet. Bundesverwaltungsgericht muss erneut entscheiden Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Mitgliedschaft indessen nur dann einen direkten Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien, wenn die Satzung oder das Hauptziel darin bestünden, der AfD im politischen Wettbewerb Nachteile zuzufügen. Das hätten die Richterinnen und Richter in Leipzig aber nicht festgestellt. In Bezug auf kritische Äußerungen zur AfD ist ein Austritt laut der Vorsitzenden Richterin Ulla Held-Daab nur dann gerechtfertigt, wenn der Stadt die kritischen Äußerungen der Allianz als ihre eigenen zuzurechnen seien. Es komme darauf an, ob die Stadt in der Allianz einen "lenkenden Einfluss" habe, um Aktionen gegen die AfD zu starten oder gezielt zu unterstützen. Außerdem ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge entscheidend, ob die kritischen Äußerungen der AfD im politischen Wettbewerb ernsthafte Nachteile zufügen könnten. Zu diesen Fragen lägen vom Verwaltungsgerichtshof noch keine Feststellungen vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst entscheiden konnte und den Fall zurückverwies.