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12.08.2026
14:04 Uhr
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Das Bundeskartellamt hat die Rechtssicherheit im deutschen Profifußball kritisiert. Ausnahmen für Bayer 04 Leverkusen, VfL Wolfsburg und RB Leipzig seien nicht haltbar.

Das Bundeskartellamt hat die Ausnahmen der sogenannten 50+1-Regel für Vereine, wie Bayer 04 Leverkusen , den VfL Wolfsburg und auch RB Leipzig nicht haltbar genannt. Die Behörde sieht zwar keinen Anlass, aus kartellrechtlichen Gründen in die bestehenden Regelungen der Bundesliga einzugreifen, wie sie mitteilte. »Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird«, sagte Kartellamts-Präsident Andreas Mundt. Sonst drohten Klagen gegen die Regelung durch Dritte. »Unsere Bewertung zeigt Gesichtspunkte auf, die die DFL (Deutsche Fußball Liga) berücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig möglichst rechtssicher anwenden möchte.« Die Regel soll verhindern, dass externe Investoren bei den 36 Vereinen der Ersten und Zweiten Bundesliga die Mehrheit übernehmen können. Bei den sogenannten Werksklubs Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg hält, anders als eigentlich vorgeschrieben, nicht der dahinterstehende Verein die Mehrheit der Stimmrechte, sondern der Chemiekonzern Bayer und der Autobauer Volkswagen. Deren Investitionen sichern den Erfolg der Klubs, teilte das Kartellamt mit. Das müsse sich ebenso ändern wie die Vereinsstrukturen bei RB Leipzig, wo ein »geschlossener Verein« mit Mitgliedern aus dem Umfeld des österreichischen Getränkekonzerns Red Bull das alleinige Sagen hat. TSG Hoffenheim wieder unter Kontrolle des Vereins Die Bundesliga hat die Werksklubs derzeit mit einer »Förderausnahme« gebilligt, weil Bayer und VW dort schon seit Jahrzehnten als Eigentümer und Finanziers beteiligt sind. Bei der TSG Hoffenheim, wo der SAP-Mitgründer Dietmar Hopp die Mehrheit gehalten hatte, hat inzwischen der Verein wieder die alleinige Kontrolle. Die vorgeschlagene Satzungsänderung des Bundesliga e. V., wonach die Werksklubs dem Mutterverein bestimmte Mitwirkungs- und Vetorechte einräumen sollten, reiche nicht aus, um das Regelwerk unangreifbar zu machen, teilte das Kartellamt mit. Die Behörde rät der Bundesliga deshalb, den Bestandsschutz für die Werksklubs mit der Auflage zu verbinden, »innerhalb eines angemessenen Übergangszeitraums« die Anteilsmehrheit an den jeweiligen Verein zurückzugeben. Der Zeitraum könne großzügig ausgelegt werden. Kritisch sieht das Kartellamt auch, dass bei Hannover 96 der Geschäftsführer bei einer Abstimmung innerhalb der DFL anders als vom Verein vorgegeben abgestimmt hatte. Die Bundesliga selbst hatte das Kartellamt schon vor acht Jahren um eine kartellrechtliche Überprüfung ihrer Regelungen gebeten. »Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel« Das Kartellamt beschäftigte sich mit den Ausnahmen, weil damit der Wettbewerb unter den Vereinen eingeschränkt wird. Sie können nur in engen Grenzen bei externen Investoren Kapital einwerben, um in mehr sportlichen Erfolg zu investieren. In England gehören dagegen fast alle Klubs Finanzinvestoren oder reichen Geldgebern. »Wir führen kein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel und wir leiten nun auch keines ein«, sagte Mundt. Das Kartellamt halte die Beschränkung für zulässig, weil damit die Mitsprache der Vereinsmitglieder und die Prägung durch den jeweiligen Verein gewährleistet werde.