SZ 26.03.2026
14:36 Uhr

(+) BGH-Urteil: Die juristische Grauzone beim Cannabis-Handel wird kleiner


Medizinisches Cannabis lässt sich hierzulande leicht auf Telemedizin-Plattformen bestellen. Nun hat der BGH geurteilt, dass eine Plattform für eine solche Behandlung unzulässig wirbt. Das könnte künftig das Geschäft erschweren.

(+) BGH-Urteil: Die juristische Grauzone beim Cannabis-Handel wird kleiner
Am Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass Bloomwell gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Uli Deck/dpa

Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis in Deutschland nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken kaufen möchte, kann dies seitdem deutlich leichter tun. Auf Telemedizin-Plattformen wie Bloomwell reichen dafür bereits wenige Klicks. „Einfach in fünf Minuten zum Cannabis-Rezept“ heißt es dort. Es muss lediglich ein Onlinefragebogen ausgefüllt werden, auf dem man Gründe wie „Schlafstörungen“ oder „Migräne“ einträgt. Ein Arzt, der mit der Plattform zusammenarbeitet, stellt dann ein Rezept aus. Dieses gelangt sodann an eine Versandapotheke und diese bringt das Cannabis direkt an die Haustür. Bloomwell sieht sich hierbei als Vermittler zwischen Patienten und Ärzten.

Nun wurde die Art und Weise, wie Bloomwell für die ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis geworben hat, für unzulässig erklärt. Das Unternehmen verstößt damit gegen das Heilmittelwerberecht, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstagmorgen in Karlsruhe. Zuvor hatte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt gegen das Werbeverhalten von Bloomwell geklagt. Das BGH-Urteil könnte Telemedizin-Plattformen künftig das Geschäft erschweren.

Das Heilmittelwerberecht besagt, dass es verboten ist, für rezeptpflichtige Medikamente bei Patienten zu werben. Ziel des Werbeverbots sei es, zu verhindern, dass der Patient beim Arzt um die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels bittet, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in Karlsruhe, bei einer Anhörung im Februar.

Die Urteilsgründe sind bisher nicht veröffentlicht. In einer ersten Pressemitteilung erklärte das Gericht seine Entscheidung damit, dass Bloomwell sich bei der Darstellung auf der Plattform nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt habe. Stattdessen wurde medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu den Anwendungsgebieten „weiter individualisiert“. Bloomwell selbst sagte vor Gericht, die eigene Plattform biete lediglich Informationen über bestimmte Behandlungsformen und mache keine Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz sei daher nicht anwendbar. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hatte entschieden, dass das kein legitimer Einwand sei. Der BGH stimmt dieser Einschätzung zu.

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Wie geht es jetzt weiter? Morton Douglas ist Rechtsanwalt, der sich mit dem Heilmittelwerberecht befasst und bereits an anderen Verfahren gegen Telemedizinanbieter beteiligt war. Laut ihm wird es für Mitbewerber oder Verbände künftig leichter, gegen Werbung für Medizinalcannabis vorzugehen. „Alle Werbeangebote, die im Kern gleich sind wie die von Bloomwell oder sogar darüber hinausgehen, wurden heute für unzulässig erklärt“, so Douglas. Aber wo genau die Grenze liegt zwischen sachlicher Information und absatzfördernder Werbung für Medizinalcannabis, müsse erst in Folgeverfahren ausgelotet werden. Es sei davon auszugehen, dass Plattformen jetzt testen, wie viel Werbung sie noch machen dürfen, ohne gegen das Heilmittelwerberecht zu verstoßen. „Das ist wie ein Hase-und-Igel-Spiel“, sagt Douglas.

Bei Bloomwell gibt man sich nach dem Urteil gelassen. Laut Niklas Kouparanis, Geschäftsführer der Bloomwell Group, werde der Betrieb der Seite „weiter vonstattengehen“. Ohnehin würden sich die wesentlichen Punkte, für die Bloomwell verklagt wurde, auf eine veraltete Variante der Website beziehen. „Die restlichen Stellen werden wir jetzt auch noch an unserer Website anpassen“, so Kouparanis. Die Entscheidung des BGH würde laut dem Geschäftsführer in die „Mündigkeit der Bürger“ eingreifen, da es künftig schwerer werden würde, sich über Cannabis als Therapieform zu informieren. „Positiv ist an dem Urteil, dass es jetzt Rechtssicherheit gibt“, sagt Kouparanis.

Kritiker werfen Telemedizin-Plattformen wie Bloomwell, DoktorABC oder DrAnsay seit Längerem vor, eine juristische Grauzone auszunutzen, um es Freizeitkonsumenten einfach zu machen, auf ihren Plattformen Cannabis zu kaufen. Allen voran wird kritisiert, dass kein direkter Arztkontakt stattfindet. Zudem schaffen die Plattformen Rahmenbedingungen, die für Freizeitkonsumenten attraktiv sein dürften. So bieten sie Kunden eine große Auswahl. „Über 800 Sorten“ werden etwa auf der Website von Bloomwell angepriesen. Die Preise liegen mit teilweisen drei Euro pro Gramm deutlich unter denen des Schwarzmarktes. Manche Unternehmen bieten sogar einen Expressversand innerhalb desselben Tages an.

Dass auch Freizeitkonsumenten auf das Angebot zurückgreifen, lasse sich laut Nina Warken, Bundesgesundheitsministerin von der CDU, auch in Zahlen belegen: Im ersten Halbjahr 2025 nahmen die Importe für medizinisches Cannabis im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zu – von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Die Anzahl der Rezepte, die im selben Zeitraum von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wuchs hingegen nur im einstelligen Prozentbereich. Der Großteil der Menschen, die medizinisches Cannabis nutzen, zahlen es also selbst.

Selbst der Verband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC) räumte in der Vergangenheit ein, dass es derzeit „unseriöse Plattformen“ auf dem Markt für medizinisches Cannabis gebe, die man von den „medizinisch verantwortungsvollen“ trennen müsse. Um Missbrauch einzudämmen, will Nina Warken Cannabis als Medikament künftig strenger regulieren. Ein erster Gesetzesentwurf dafür liegt bereits vor. Patienten sollen demnach künftig mindestens einmal jährlich persönlich Kontakt zu einem Arzt haben. Der Onlineversand von medizinischem Cannabis soll hingegen verboten werden.

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