Heise 13.05.2026
08:59 Uhr

Paketsteuer 2 Euro: Klingt einfach, ist kompliziert


Eine Paketsteuer in Österreich soll nicht nur große Händler treffen, sondern auch kleine, die über große Plattformen verkaufen. Im Schnitt kostet sie über 5%.

Paketsteuer 2 Euro: Klingt einfach, ist kompliziert

Mit „Zwei Euro Paketabgabe“ hat Österreichs Bundesregierung im April Online-Händler schockiert, gleichzeitig aber viele Fragen offen gelassen. Jetzt liegt der Gesetzesentwurf vor. Vieles soll anders kommen, ein bisschen später, und ein bisschen teurer – außer für all jene, die Umsatzsteuervorabzug geltend machen können, vereinfachend gesagt normal umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die etwas bestellen. Für ihnen zugemittelte Pakete fällt keine Paketsteuer an.

Schon der Begriff „Paketsteuer“ ist unscharf. Denn die zwei Euro netto werden entweder pro Paket oder pro Fernabsatz-Bestellung eingehoben, auch wenn die Bestellung mehrere Pakete auslöst – sei es, weil ein Abonnement dahinter steckt, oder weil der Absender die Bestellung auf mehrere Pakete aufteilt. Die Besteuerungsvariante kann sich der Steuerschuldner für jedes Quartal aussuchen. Die Paketsteuer fällt ausdrücklich auch dann an, wenn der Händler seine Pakete selbst zustellt.

Steuerschuldner ist jeder „Versandhändler“, der im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr in Österreich 100 Millionen Euro mit „Versandhandel“ umgesetzt hat. Die vom Finanzministerium im April gegenüber heise online angekündigte Schwelle von 200 Millionen Euro stimmt also nicht – allerdings ist die Berechnung speziell: Einerseits werden Bestellungen normal umsatzsteuerpflichtiger Abnehmer nicht berücksichtigt. Andererseits werden alle Umsätze hinzugerechnet, die über Online-Marktplätze wie Amazon Marketplace, eBay, Media Markt, Shein, Shop-Apotheke oder Temu verkaufen. Österreich will die Marktplatzbetreiber besteuern, nicht die eigentlichen Händler. Der Betreiber wird sich das wohl über höhere Händlergebühren zurückholen.

Keine Steuererleichterung gibt es, wenn der Kunde eine Sendung retourniert. Selbst wenn das Paket auf dem Weg zum Kunden verloren geht, muss der Versandhändler die zwei Euro berappen – außer, er kann nachweisen (!), dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des putativen Empfängers gelangt ist. Solche Beweisführung dürfte selten den Aufwand wert sein.

Im Durchschnitt bedeuten die zwei Euro eine Besteuerung in Höhe von 5,13 Prozent pro Bestellung oder Lieferung, verrät die offizielle Folgenabschätzung. Tatsächlich ist es natürlich mehr, denn die Steuer wird sich auf die Verkaufspreise durchschlagen. Damit fällt zusätzlich Umsatzsteuer an, sodass es in den meisten Fällen 2,40 Euro werden – in der Realität sogar etwas mehr, weil der Steuerschuldner ja Verwaltungsaufwand zu refinanzieren hat.

Paketsteuerfrei sind Bestellungen die nicht unter Fernabsatz fallen, darunter reine Business-to-Business-Lieferungen, Verkäufe durch Nicht-Unternehmer, Bestellungen im Laden mit späterer Lieferung, oder Lieferungen, die in einer unter der Marke des Händlers auftretenden Einrichtung abgeholt werden. Bestellen jedoch Verbraucher, öffentliche Einrichtungen, pauschal umsatzbesteuerte Landwirte, umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, gemeinnützige Vereine et cetera aus der Distanz bei einem großen Händler oder über eine große Online-Plattform eine Lieferung zu sich, fällt die neue Steuer an. Grundsätzlich, denn der Gesetzestext zeigt bemerkenswerte Ausnahmen auf.

Viel hängt am Begriff „Paket“. Dazu verweist der Gesetzesentwurf auf die Postsendung laut Postmarktgesetz, zu dessen Auslegung man wiederum das internationale Postpaketabkommen, dessen Regulations und zusätzliche Abmachungen heranziehen muss. Beispielsweise gelten Sendungen, die schwerer als 31,5 Kilogramm sind, nicht als Postsendung, wie ein Dokument der zuständigen Regulierungsbehörde verrät. Die Regulationen des Weltpostvereins ziehen außerdem bei zwei Metern Länge oder drei Metern Gurtmaß die Grenze. Größere oder schwerere Sendungen sollten also paketsteuerfrei sein, weil sie nicht als Postsendungen gelten.

Doch stellt das Postmarktgesetz auf Übergabe an einen Postdienstleister im Inland ab. Würde ein zu importierendes Paket beispielsweise in Freilassing an einen Zusteller übergeben, der dann die Grenze überquert und in Salzburg zustellt, müsste das laut Gesetzesentwurf paketsteuerfrei sein.

Weitere Voraussetzungen sind Adressierung und übliche Verpackung, wie ein Postdienstleister sie entgegennehmen würde. „Zustellungen von Lebensmitteln oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z. B. in offenen Säcken statt Paketen) sollen daher nicht umfasst sein, was auch Essenslieferservices typischerweise ausschließt“, verdeutlicht die Regierung. Restaurants dürfen also aufatmen.

Weil der Weltpostverein für Adressierung lateinische Buchstaben und arabische Ziffern vorschreibt, wäre eine nur mit Barcode oder RFID-Tag versehene Sendung auch paketsteuerfrei. Das könnte bei Hinterlegung in einem Abholschrank durchaus funktionieren.

Die Postregeln kennen zudem Einschränkungen hinsichtlich Inhalt, beispielsweise für Unmoralisches, Bargeld, Gefahrgut, Lithium, Medikamente, Biostoffe oder lebende Tiere. Ob solche im Postversand nicht erlaubte Pakete bei Selbstzustellung paketsteuerfrei wären, bleibt undeutlich.