Der Paragraph 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes galt lange Zeit als stumpfes Schwert. An sich klingt die Regel klar: Wer „unangemessen hohe Mieten“ fordert, handelt ordnungswidrig. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Teufel liegt allerdings im Detail. Als unangemessen hoch gilt eine Miete, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Gleichzeitig muss dem Vermieter nachgewiesen werden, dass er eine Zwangslage des Mieters ausgenutzt hat und nur deshalb einen erhöhten Preis durchsetzen konnte. Das ist oft schwer möglich. Die Stadt Frankfurt möchte der Vorschrift mehr Durchschlagskraft verleihen und hat sich deshalb an die Spitze deutscher Kommunen gestellt. Sie hat ein interkommunales Netzwerk gegen Mietpreisüberhöhung ins Leben gerufen, dessen Mitglieder in dieser Woche in Frankfurt zusammengekommen sind. Dabei ging es auch um den Paragraphen 5. Der Frankfurter Planungsdezernent Marcus Gwechenberger (SPD) forderte von der Bundesregierung, die Vorschrift grundlegend zu reformieren und die „präventive Funktion des Gesetzes gegen überhöhte Mieten“ wiederherzustellen. Die Stadt Frankfurt hat dafür kürzlich neue Argumente vorgelegt. Das Amt für Wohnungswesen hat die 3500 als statistische Stichprobe ausgewählten Mietverhältnisse näher betrachtet, die dem im Juni in Kraft getretenen Mietspiegel zugrunde liegen. Rund 1200 davon fallen nach Einschätzung des Amtes eindeutig unter die Mietpreisbremse. Das heißt: Bei Neuverträgen darf die ortsübliche Vergleichsmiete, die in Frankfurt im Mietspiegel ausgewiesen wird, um nicht mehr als zehn Prozent überschritten werden. 81 Prozent der Fälle liegen über der erlaubten Miete Doch diese Regel werde häufig nicht beachtet, schließt die Behörde aus den Zahlen. In 81 Prozent der Fälle werde die ortsübliche Vergleichsmiete, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt, um mehr als zehn Prozent überschritten, größtenteils liege die tatsächlich verlangte Miete sogar um mehr als 20 Prozent über dem Erlaubten. Mit 88 Prozent sei die Quote der Überschreitungen bei Privatvermietern besonders hoch. Bei öffentlichen Unternehmen bewege sie sich um 50 Prozent, Genossenschaften kämen auf rund 21 Prozent. 3200 Fälle aus der Mietspiegel-Stichprobe hat das Amt zudem daraufhin untersucht, ob Mietwucher im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt. Das ist laut Rechtsprechung in der Regel dann der Fall, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent überschritten wird. Laut Auswertung trifft das für 28 Prozent der geprüften Fälle zu. Das Amt weist darauf hin, dass sich daraus grundsätzliche Tendenzen ablesen lassen; nicht beurteilen lasse sich, ob tatsächlich Rechtsverstöße vorlägen. Dazu müsse jeder Einzelfall betrachtet werden. „Die Auswertung der Mietspiegel-Stichprobe spricht eine deutliche Sprache und verdeutlicht unseren Handlungsbedarf“, sagt Gwechenberger. Vermieter müssten besser über die zulässige Miethöhe informiert werden. Der Verein „Mieter helfen Mietern“ sieht sich durch die Daten in seiner Kritik am Mietspiegel bestätigt. Denn die überhöhten Mieten seien in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeflossen. „Wir haben hier ein strukturelles Problem“, sagt Conny Petzold, Ko-Büroleiterin des Vereins. Es entstehe eine „Aufwärtsspirale“. Bei künftigen Mietspiegeln dürften die überhöhten Preise nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen. „Zahlen nicht dramatisieren“ Die Eigentümervereinigung Haus & Grund Frankfurt hingegen kann das Ergebnis nicht nachvollziehen. „Das ist mathematisch unmöglich“, sagt Geschäftsführer Gregor Weil. „Ich plädiere dafür, die Zahlen nicht zu dramatisieren.“ Wenn in den vergangenen Jahren so viele Mieterverträge mit überhöhten Preisen abgeschlossen worden wären, wie das Wohnungsamt annehme, hätte sich das auch in der für frühere Mietspiegel ermittelten Vergleichsmiete niederschlagen müssen. Auch wären dann wohl mehr Mieter gegen ihre Vermieter vorgegangen. Bekannt geworden seien jedoch nur wenige Fälle. Zudem sei der aktuelle Mietspiegel nach einer neuen Methodik erstellt worden. „Da werden Äpfel mit Birnen verglichen.“ Der Wohnungsmarkt werde genauer abgebildet als in früheren Jahren. Schließlich weist Weil darauf hin, dass im Mietspiegel lediglich Durchschnittswerte abgebildet würden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass Abweichungen nach oben und unten möglich sind. Früher lag diese Spanne bei 19 Prozent, im aktuellen Mietspiegel wird die Unsicherheit mit 16 Prozent angegeben. Das bedeutet: Wenn für eine Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete bei zehn Euro je Quadratmeter liegt, dann würde laut der Rechnung des Wohnungsamtes eine Miete von mehr als zwölf Euro als überhöht gelten. Legt man jedoch den oberen Wert der 16-Prozent-Spanne zugrunde, könnten sogar 13,90 Euro noch unterhalb der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit liegen. Weil sieht hinter der Auswertung des Wohnungsamtes eine klare Absicht: Es gehe darum, die Anwendung des Wirtschaftsstrafrechts auszuweiten und einen Mietendeckel durch die Hintertür einzuführen. Für ihn aber ist klar: „Der Mietspiegel ist keine geeignete Grundlage, um Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.“
