FAZ 02.10.2026
13:28 Uhr

Urteil in Karlsruhe: Schlossturm muss für Fledermäuse geöffnet bleiben


Fledermäuse haben sich in einem Schlossturm in Baden-Württemberg eingerichtet. Die Besitzerin schließt kurzerhand das Fenster. Nun entscheidet ein Gericht: Es muss offen bleiben.

Urteil in Karlsruhe: Schlossturm muss für Fledermäuse geöffnet bleiben

Das Schloss Gondelsheim in Baden-Württemberg muss für Fledermäuse geöffnet bleiben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte am Freitag mit einem Urteil die Anordnung, dass die Besitzerin des Schlosses das südliche Fenster am Türmchen am Dachstuhl für das Große Mausohr geöffnet lassen muss. Die Fledermausart ist streng geschützt – einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen der Fledermäuse stellte das Gericht dagegen nicht fest. Die Klägerin ist seit 2010 Besitzerin des als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung geltenden Schlosses Gondelsheim in der Nähe von Karlsruhe. Seit 2014 streitet sie sich mit den Naturschutzbehörden über die Fledermauskolonie, die dort eine sogenannte Wochenstube hat und durch das Fenster im Türmchen ein- und ausfliegt. Als die Behörden feststellten, dass die Schlossbesitzerin das Fenster geschlossen hatte, ordnete das Karlsruher Landratsamt die Öffnung von März bis Oktober an und räumte der Naturschutzbehörde während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls ein. Die Öffnung des Fensters bestätigte das Gericht. Allerdings kassierte es das Recht zur Begehung. Gericht: Mausohr ist auf große Dachräume angewiesen In der Wochenstube versammeln sich trächtige Fledermausweibchen. In dieser Zeit werden die Jungtiere geboren und mehrere Wochen lang von ihren Müttern aufgezogen. Die Schlossbesitzerin hatte geltend gemacht, dass der Dachstuhl keine geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte sei. Außerdem sah sie durch Regenwasser, Geruchsbelästigungen und Verunreinigungen durch Kot und Urin der Fledermäuse die Bausubstanz des Schlosses als gefährdet an. Der Argumentation der Schlossherrin folgte das Verwaltungsgericht nicht. Gerade das Große Mausohr sei auf große Dachräume angewiesen, der Dachstuhl sei eine geschützte Fortpflanzungsstätte. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung hat, begründete das Gericht damit, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, die Beeinträchtigungen durch Kot, Urin oder Regenwasser zu verringern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.