FAZ 17.09.2026
10:50 Uhr

Umwelthaftung: PFAS – Ewigkeitschemikalien mit ewiger Verantwortung?


PFAS sind allgegenwärtig. Zunehmend geraten sie in den Fokus von Gesetzgebern und Gerichten. Die nächste große Umwelthaftungswelle rollt heran.

Umwelthaftung: PFAS – Ewigkeitschemikalien mit ewiger Verantwortung?

PFAS – sogenannte Per- und Polyfluoralkyl-Substanzen – sind aus unserem Alltag kaum wegzudenken. Wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften finden sie sich in etlichen Produkten wie Löschschäumen, Küchenutensilien, Outdoorkleidung, Spielsachen und Verpackungen. Der Nachteil dieser „Ewigkeitschemikalien“ ist: Sie sind kaum abbaubar und reichern sich in Umwelt und Organismen entlang der Nahrungskette bis hin zum Menschen an. Ihre toxikologischen Wirkungen sind noch nicht hinreichend erforscht. Der regulatorische Trend ist eindeutig: PFAS werden weltweit zunehmend beschränkt, vor allem in der EU. Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) verbietet sie mit Wirkung seit dem 12. August 2026 in Verpackungen nahezu vollständig. Frankreich und Neuseeland untersagten 2026 bereits Herstellung, Import und Verkauf PFAS-haltiger Kleidung, Schuhe und Kosmetika. Prozesse wegen Wasserverschmutzung und Erkrankungen Mögliche Schäden durch PFAS treten oft erst nach Jahrzehnten auf. Damit stellt sich die Frage, ob Hersteller, Vertreiber oder Verwender für Spätschäden haften, obgleich PFAS bis Anfang der Nullerjahre nahezu unreguliert und Risiken lange Zeit nicht bekannt waren. In den USA beschäftigen sich Gerichte seit rund zwei Jahrzehnten mit PFAS-Sammelklagen: etwa wegen Wasserverschmutzung und Erkrankungen, irreführender Produktkennzeichnung zur Verwendung von PFAS oder PFAS-haltigen Fast-Food-Verpackungen. Diese Entwicklungen haben Europa und auch Deutschland erreicht. Im Juni 2025 etwa verurteilte ein Gericht im italienischen Vicenza elf frühere Vorstände des Chemieunternehmens Miteni zu hohen Haftstrafen. Seit den Sechzigerjahren hatten PFAS mehr als 100 Quadratkilometer Fläche kontaminiert und das Grundwasser von 21 Gemeinden beeinträchtigt. Die Berufung auf die damalige Rechtmäßigkeit scheiterte, da die Toxizität jedenfalls seit den Neunzigerjahren im Unternehmen bekannt war. Erfolgreiche Klage eines deutschen Wasserversorgers Auch in Deutschland nehmen die Klagen zu. Das Landgericht Baden-Baden hatte in 2024 (Az.: 3 O 319/17) und 2026 (Az.: 1 O 47/18) zwei Parallelverfahren zu entscheiden. Ein kommunaler Wasserversorger klagte schon 2019 gegen ein Abfallunternehmen, das 2006 bis 2008 PFAS-haltige Papierschlämme mit Kompost vermischt und auf Äcker ausgebracht hatte. Über das Grundwasser wurden Brunnen der Klägerin verseucht. Ein Wasserwerk konnte erst 2018 nach Installation einer Aufbereitungsanlage wieder genutzt werden. Der Wasserversorger verlangt rund 6,4 Millionen Euro Schadensersatz sowie die Feststellung, dass das Abfallunternehmen auch für künftige PFAS-bedingte Schäden haftet. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Über die Anspruchshöhe hat es noch nicht entschieden. Auch die öffentliche Hand kann haften, wie der schwedische Oberste Gerichtshof entschied: In Ronneby war seit den Achtzigerjahren das Trinkwasser durch PFAS aus Feuerlöschschaum einer Militärbasis kontaminiert. Das Gericht machte den kommunalen Wasserversorger für die erhöhten Blutwerte der Einwohner verschuldensunabhängig haftbar. Nahezu unkalkulierbare Haftungsrisiken Die Beispiele zeigen: Nahezu jede Verwendung von PFAS kann Haftungskonstellationen begründen, selbst wenn das Vorgehen zum Handlungszeitpunkt rechtmäßig war. Ewigkeitschemikalien bergen damit das Potential eines nahezu unkalkulierbaren Haftungsrisikos. Das kann für ein Unternehmen, das PFAS verwendete und mangels Substituierbarkeit einstweilen weiterverwendet, existenzbedrohende Folgen haben. Das Haftungsrisiko kann auch eine ganze Unternehmensgruppe „infizieren“. Geschäftsleiter müssen potentiell bestandsgefährdende Risiken sorgfältig überwachen und frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge („ring-fencing“) ergreifen. Handeln Unternehmen nicht rechtzeitig, besteht die Gefahr, dass sich Gegenmaßnahmen, etwa mangels ausreichender Zeit, entweder gar nicht mehr oder nur noch unter erhöhten Kosten und Risiken, zum Beispiel mit Blick auf eine nahende Insolvenz, umsetzen lassen. PFAS-Aktivitäten sollten gebündelt und abgegrenzt werden Was also ist zu tun? Zunächst bedarf es einer systematischen Bestandsaufnahme: Welche Produkte, Geschäftsfelder und Konzerngesellschaften sind von PFAS betroffen? Inwieweit ist auch die Lieferkette betroffen? Wie sind die Vertragsbeziehungen ausgestaltet? Sind die Monitoring-Strukturen und der bestehende Versicherungsumfang ausreichend? Welche gruppeninternen Haftungsverflechtungen bestehen? Ergibt die Analyse Handlungsbedarf, können PFAS-Aktivitäten in einer Gesellschaft gebündelt und abgegrenzt werden. Dafür kann es erforderlich sein, Geschäftsbereiche, Vertragsbeziehungen, Vermögenswerte und auch Mitarbeitende auf verschiedene Gesellschaften aufzuteilen. Die dazu notwendigen gesellschafts-, umwandlungs- und arbeitsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten zu marktüblichen Konditionen durchgeführt und durch Bewertungsgutachten abgesichert werden. Es empfiehlt sich auch, gruppeninterne Leistungsbeziehungen fremdvergleichstauglich auszugestalten und die mittelfristige Durchfinanzierung der beteiligten Gesellschaften nachzuweisen. Zudem sollten konzerninterne Haftungsverflechtungen der Gesellschaft mit den gebündelten PFAS-Aktivitäten zur restlichen Gruppe (wie Unternehmensverträge, Patronatserklärungen, Mithaftungen und Ähnliches) auf das Mindestmaß reduziert werden. Geschäftsleitungen müssen jetzt handeln und PFAS-Risiken proaktiv managen. Dies sichert Handlungsspielräume für den Fall, dass sich bestandsgefährdende Risiken konkretisieren. Die Autoren sind Partner beziehungsweise Counsel bei Gleiss Lutz.