Das Gesetz, so sagt es die liberale Tradition, und so wiederholt es das Grundgesetz in Artikel 19, soll allgemein sein und nicht für einen Fall gelten. Das war im neunzehnten Jahrhundert der Inbegriff vernünftig organisierter Freiheit gegenüber dem monarchischen Einzelwillen – ratio statt voluntas. Heute wird nüchtern nach dem organschaftlichen Autor der Regelung gefragt: Handelt es sich um eine generelle Regelung, die vom Parlament im Verfahren nach den Artikeln 76 ff. des Grundgesetzes erlassen wurde, spricht man von einem formellen, andernfalls von einem nur materiellen Gesetz. Ernsthafte Anforderungen an das Gesetz nach den Maßstäben der Generalität und Abstraktheit werden aus dem Grundgesetz abseits bisher theoretischer Extremfälle nicht mehr abgeleitet; das Problem stellt sich eher als eines des Rechtsschutzes dar. Gegen ein formelles Gesetz ist in aller Regel nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet. Den liberalen Schutz, zuvor gesucht im Parlament vor dem Monarchen, findet der Bürger heute in den Grundrechten vor dem Parlament. Auf Basis dieses weithin konsentierten Sachstandes will der Frankfurter Rechtstheoretiker Thomas Vesting in einem Aufsatz mit dem Titel „Das allgemeine Gesetz“ in der Fachzeitschrift „Der Staat“ (Bd. 64, Heft 3, 2025) zu einer „kulturell-gesellschaftlichen Dimension“ des Rechts zurückfinden. Mit Montesquieu, Hegel und Rudolf von Gneist verweist er auf die Abhängigkeit des Gesetzes von „einer instituierenden Logik und Praxis gesellschaftlicher Prozesse“, die jede legislative Tätigkeit notwendig an die „Lebensform der Gesellschaft“ ankoppelten. Einem Gesetz, das nicht an vorhandenes „regelgebundenes Handeln und Denken“ in der Gesellschaft anknüpfen könne, sei zwingend eine bleierne Existenz im Gesetzesblatt beschieden. Vestings hegelianischer Zwischenbescheid lautet, das Gesetz sei ohnehin nur „abhängiges Moment einer Totalität“, die den „Charakter einer Nation und einer Zeit“ ausmache. Topoi aus der Staatslehre der Restauration Von hier aus ergibt sich für Vesting ein grundlegender Antagonismus. Es stünden sich zwei Betrachtungsweisen des Rechts gegenüber, die er „Recht als Wissenschaft“ und „Recht als Institution“ nennt. Mit Topoi aus der Staatslehre der romantischen Restauration wird zunächst das „Recht als Wissenschaft“ als „allzu abstrakt“, logizistisch, reißbrettaffin und im Grunde mechanistisch abgewertet, insoweit es im Sinne von Tocquevilles Diagnose der Französischen Revolution „die Einrichtung der Gesellschaft nach einem völlig neuen Plan“ für möglich halte. Der angefügte, mehr postulierte Zusammenhang des abstrakten und allgemeingültigen Gesetzes mit der more geometrico angelegten Philosophie von Descartes bedient das gleiche polemische Register. Bei der Beschreibung des „Rechts als Institution“, das die „Lebensformen der Gesellschaft in den Vordergrund“ rücke, „die die Bildung von (allgemeinen) Rechtsgesetzen überhaupt erst ermöglichen“, kommen Überlegungen zur Nützlichkeit von Wissen und zur Verwobenheit von Fakten und Normen ins Spiel, die, wie der Autor schreibt, vor allem im englischsprachigen Raum angestellt wurden, insbesondere von Francis Bacon. Am besten passen sie daher auf das Common Law, das in Person seines Deuters Oliver Wendell Holmes beschworen wird. Nicht unmittelbar ist erkennbar, wie sich die aus einem anderen Rechtskreis zusammengebauten Theoriefragmente in das deutsche Recht übertragen lassen sollen, zumal doch der Gegenstand dieser Theorie Abstraktionsversuchen dezidiert widerstrebt. Wenn das Common Law so eng am evolutiven Moment der aufeinanderfolgenden Entscheidungen hängt und (auch in den Vereinigten Staaten) so konstitutiv von einem seit der Eroberung Englands im Jahr 1066 andauernden Traditionszusammenhang getragen ist, wie auch Vesting voraussetzt, dann scheint es nicht denkbar, aus ihm eine allgemeine und in das deutsche Recht transponierbare Theorie zu gewinnen. Ein Common Law ohne Fälle Anders gesagt: Vestings binäre Schematisierung könnte zwischen Mentalitäts- und Geistesgeschichte vielleicht einigermaßen fruchtbar operieren, in ihrer spezifisch juristischen Dimension muss sie fehlschlagen. Wenn, wie Oliver Wendell Holmes in seinem berühmten Diktum meinte, das Leben des gemeinen Rechts nicht Logik, sondern die aufgetürmte Erfahrung in ihrer pragmatisch ausjudizierten Jeweiligkeit ist, dann liegt dem „Recht als Institution“ eine in sich widersprüchliche Konstruktion zugrunde: ein Common Law ohne Fälle. Die „Theorie“ dieses Rechtskreises ist aber ohne seine Geschichte nicht zu haben. Fast böte sich da die Pointe zweiter Ordnung an, Vesting wende sich gegen das angeblich abstrakte „Recht als Wissenschaft“ mit einer mindestens ebenso abstrakten „Rechtstheorie als Wissenschaft“. Für mehr Pragmatismus kann man anders werben. Was soll außerdem die „Lebensform der Gesellschaft“ sein? John Deweys demokratischer way of life ist damit nicht bezeichnet. Vesting spricht über die „in der Gesellschaft praktizierten Gebräuche, Sitten, Gewohnheiten und Konventionen“, deren „normative Relevanz“ anzuerkennen sei. Tatsächlich findet Demokratie in Vestings Konzeptionen des „Rechts als Institution“ in keiner Weise statt. Die „gesellschaftliche Selbstorganisation“ wird ihm zur zweifach rechtsschaffenden Kraft. Von einer typischerweise eben gesetzesförmigen Herrschaft, die Freie und Gleiche in demokratischen Verfahren autorisieren, fehlt jede Spur. Das überrascht nicht. Vestings Gewährsmann Hegel konnte mit dem grundgesetzlichen Normalfall demokratischer Legitimation (der unmittelbaren, gleichen, geheimen, allgemeinen Wahl) wenig anfangen. Statt gegen den durch den Citoyen demokratisch legitimierten Willen des Staates eine neu aufgesetzte Vernunft des allgemeinen Gesetzes in Stellung zu bringen, richtet Vesting nun die vor- und undemokratischen Bräuche, Gewohnheiten und Sitten des Bourgeois auf. Diese Normativierung „der“ gesellschaftlichen „Lebensform“ muss dabei aber einerseits bemerkenswert agnostisch angesichts agonaler Interessen und struktureller Vermachtung bleiben, andererseits eine unter liberalen Annahmen fatale Unklarheit in der Frage produzieren, von wem die unterstellten Bräuche, Gewohnheiten und Sitten geteilt werden müssen, um „normative Relevanz“ erlangen zu können – von allen, der „Mehrheitsgesellschaft“ oder vielleicht bloß von Leitkulturträgern? Stark zu bezweifeln ist nicht nur, dass eine „substanzhafte Sittlichkeit“ im liberaldemokratischen Verfassungsstaat diese Rolle spielen kann, sondern schon, dass eine plurale Gesellschaft die erforderliche homogene Sittlichkeit hervorbringen kann oder überhaupt soll. Zwei Anwendungsfälle Besonders im ersten der beiden von Vesting kurz angeführten Anwendungsfälle eines „Rechts als Institution“ schlagen sich diese theoretischen Schwächen exemplarisch nieder; es geht um die „Entwicklung des Polizeirechts“. Hier stellt der Text zunächst eine „institutionelle Logik“ des Polizeirechts fest, die einesteils von der „Rezeption gesellschaftlicher Regeln“, anderenteils von der gesetzlich angeleiteten „hoheitlichen Maßnahme“ bestimmt werde, wobei der deutsche Rechtspositivismus (vulgo: „Recht als Wissenschaft“) sie einseitig zur Seite der hoheitlichen Maßnahme aufgelöst habe. Damit sei der „eigenständigen Entwicklung sozialer Normen“ im Vergleich zum Common Law weniger Raum gegeben, die Entstehung einer „,aufgeklärten‘ Ökonomie“ im „Prozess der Industrialisierung“ also erschwert worden. Die spannende These, dass die Freiräume „sozialer Normen“ im neunzehnten Jahrhundert für die Genese des englischen Industriekapitalismus bestimmend waren, soll uns hier nichts angehen. Zentral ist dagegen das Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882. Hier habe das Gericht die monarchische Allmacht zugunsten eines „normalen Bestands von Rechtsgütern“ eingeschränkt, nach der „Vorstellung einer Normalität, die weitgehend von den Anschauungen und ortsüblichen Erwartungen der Gesellschaft und ihren technologischen und wirtschaftlichen Verkehrsgewohnheiten bestimmt wird“. Dem „Recht als Institution“ erscheint es demnach nicht bloß hinnehmbar, sondern als ganz und gar wünschenswert, dass in das Polizeirecht „immer schon eine bestimmte Normalitätsvorstellung eingewoben ist“ (Ino Augsberg). Darin offenbart sich eine aufschlussreiche Skepsis gegenüber der demokratischen Gestaltung wirtschaftlicher „Verkehrsgewohnheiten“, wobei das Wort „Verkehrsgewohnheit“ eine ganze Menge von Sachverhalten eingemeindet, die ein Gemeinwesen im Einzelnen möglicherweise ja doch gesetzlich regeln sollte (Stichwörter: Kinderarbeit, Arbeitszeiten, Immissionen). Im zweiten Fall des Technikrechts plädiert Vesting deshalb explizit, und folgerichtig, für den Rückzug des Staates und die „Anerkennung der Normbildung durch private Akteure“. Anhand „technischen Wissens“ entstünden allgemeinverbindliche Standards. Über das Konkurrenzverhältnis dieser „privaten Akteure“ untereinander wird kein Wort verloren, geschweige denn über ihre mit der restlichen Gesellschaft eventuell konfligierenden, das heißt: gesetzgeberisch zu befriedenden Interessen. Bewaffneter Normalismus Normalität ist unter freiheitlichen Gesichtspunkten ein unangenehm stickiges Ideal. Mit ihrer „normativen Relevanz“ kann sie rechtlich erzwingbar werden. Eine liberale Gesellschaft verhandelt Normalität zwar dauerhaft diskursiv, jedoch wird sich darin stets eine Dialektik von Konformismus und Nonkonformismus entspinnen, die der individuellen Entfaltung durch selektive Aneignung und Abweisung angetragener Erwartungen sowie nicht zuletzt durch soziale Milieubildung zuträglich ist. Vesting zufolge soll ausgerechnet die eingriffsintensivste Behörde des Staates dadurch zur Normalisierungsagentur werden, dass sie Recht nach den Maßstäben der „rezipierten“, besser: polizeilich vermuteten „Lebensform“ durchsetzt. Bewaffneten Normalismus könnte man das nennen. Das Loblied auf die „institutionelle Logik“ der Polizei greift zuletzt noch einmal auf das amerikanische Common Law zurück. In einem Zweischritt behauptet der Aufsatz, dass dort „noch am Anfang des 20. Jahrhunderts“ die „gesellschaftlichen Konventionen“ im Gegensatz zum gesetzten Recht als „die eigentlich demokratischen Normen angesehen wurden“. In der „Rezeption lokaler gesellschaftlicher Regeln im Polizeirecht“ habe folglich ein „Freiheitsgewinn“ gelegen. Dass noch am Anfang des vorigen Jahrhunderts die „lokalen gesellschaftlichen Regeln“ insbesondere in den Südstaaten die „Rassentrennung“ beinhalteten, wird mit dem pauschal behaupteten „Freiheitsgewinn“ nur zu vereinbaren sein, wenn mit „gesellschaftlicher Praxis“ ausschließlich die Praxis bestimmter, normativ ausgezeichneter Bevölkerungsgruppen gemeint ist. Angeboten hätte sich daher eigentlich, das Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall Plessy v. Ferguson von 1896 als paradigmatisches Beispiel einer „Rezeption gesellschaftlicher Praxis“ heranzuziehen. In der beigegebenen Fußnote bezeugt den vermeintlichen Freiheitsgewinn angelsächsischer Rechtspraxis der exzentrische englische Erzkonservative Roger Scruton. Mit Bezug auf eine anthropologische Studie zum britischen „national character“ konstatiert dieser einen „universellen Enthusiasmus“ für die englische (nicht amerikanische) Polizei der Fünfzigerjahre des zwanzigsten Jahrhunderts. Die beste Auskunft über die politische Schlagseite des antiwissenschaftlichen „Rechts als Institution“ geben dann vermutlich dessen Ausschlüsse – wer in seinen „Lebensformen“ berücksichtigt ist und wer nicht.
