Mieter können ihren Auskunftsanspruch zur Höhe der Vormiete auch dann geltend machen, wenn der Vermieter sie vor Vertragsschluss nicht über relevante Umstände informiert hat. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraph 556g Absatz 3. In dem Fall hatte ein Mieter seine Ansprüche wegen möglicher Verstöße gegen die Mietpreisbremse an einen Rechtsdienstleister abgetreten, der daraufhin Auskunft vom Vermieter verlangte. Der Vermieter verweigerte die Auskunft mit dem Argument, er habe vor Vertragsschluss keine Informationen nach Paragraph 556g Absatz 1a im BGB erteilt. Deshalb entfalle auch der nachvertragliche Auskunftsanspruch des Mieters. Das Landgericht Berlin wies dies zurück. Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 556g Absatz 3 besteht unabhängig davon, ob der Vermieter seiner vorvertraglichen Informationspflicht nach Absatz 1a nachgekommen ist. Absatz 1a regelt allein, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter sich auf Ausnahmen von den Paragraphen 556d und folgende berufen darf. Unterlässt er die vorgeschriebene Vorabinformation, verliert er dieses Recht, aber der Auskunftsanspruch des Mieters bleibt davon unberührt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden Regelungen habe der Gesetzgeber weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht. Für Mieter heißt das: Der Auskunftsanspruch steht selbständig neben der vorvertraglichen Informationspflicht des Vermieters. Vermieter können fehlende Vorabinformationen nicht als Einwand gegen die nachvertragliche Auskunftspflicht einsetzen (Landgericht Berlin II, Beschluss vom 20. November 2025, Aktenzeichen: 63 S 250/25). Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
