FAZ 08.05.2026
11:11 Uhr

Immobilien vor Gericht: Wann sind Hausschäden vor dem Verkauf zu nennen?


Wer einen behobenen Schaden an der Immobilie für erledigt hält, muss einen Käufer nicht warnen. Allerdings lösen Zweifel daran eine Hinweispflicht aus.

Immobilien vor Gericht: Wann sind Hausschäden vor dem Verkauf zu nennen?

Wer einen Mangel vor dem Verkauf seines Hauses selbst beseitigt, muss darüber nicht aufklären, solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Beseitigung des Schadens zu zweifeln. Ein Ehepaar kaufte 2019 ein Wohnhaus. Im Vertrag schlossen die Parteien die Haftung für Sachmängel weitgehend aus. Monate später entdeckten die Käufer Feuchtigkeit an der überdachten Terrasse. Sie verlangten rund 21.600 Euro für Dachdeckerarbeiten. Die Verkäuferin habe eine bekannte Undichtigkeit bewusst verschwiegen. Ein Gutachter stellte fest, die Abdichtung sei aus technischen Gründen nicht dauerhaft dicht gewesen. Die Verkäuferin erklärte, ihr Ehemann habe 2016 Reparaturen ausgeführt. Danach seien keine Feuchtigkeitsschwierigkeiten mehr aufgetreten. Zudem habe man bei Besichtigungen über frühere Schwierigkeiten bei starkem Wind und Regen gesprochen. Das Landgericht Verden wies die Klage ab. Die Käufer legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung. Ein Verkäufer müsse bekannte, fortbestehende Mängel offenlegen. Behebe er einen Schaden, müsse er den Erfolg aber nicht ständig kontrollieren. Nur wenn es konkrete Hinweise auf ein Scheitern gebe, müsse er informieren. Solche Anzeichen sah das Gericht nicht. Der Gutachter habe erklärt, ein Laie erkenne eindringende Feuchtigkeit nicht zwingend. Auch Eigenleistungen lösen ohne besondere Umstände keine zusätzliche Hinweispflicht aus. Zudem konnten die Käufer nicht beweisen, dass ein Hinweis unterblieb. Damit blieb es beim Haftungsausschluss. Käufer müssen bei gebrauchten Immobilien genau prüfen und gezielt nachfragen. Verkäufer haften nur, wenn sie einen fortbestehenden Mangel kennen oder ernsthaft für möglich halten und dennoch schweigen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Dezember 2025, Aktenzeichen: 4 U 156/25). Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.