Der Umzug eines hinterbliebenen Ehepartners rechtfertigt nicht von sich aus die Umbettung der Urne mit der Asche des Verstorbenen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und gleich eine Reihe von Gründen angeführt. Es verweist unter anderem auf das Persönlichkeitsrecht nach dem Tod und die darüber hinaus wirkende Menschenwürde. Geklagt hatte die mittlerweile nach Schöffengrund im Lahn-Dill-Kreis verzogene Frau eines Mannes aus Wölfersheim, dessen Asche in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof im Gebiet der Wetterauer Gemeinde beigesetzt worden war. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Klägerin als auch die Gemeinde kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Wie das Gericht berichtet, war die Urne 2021 beigesetzt worden. Zu dieser Zeit wohnte die Witwe noch in Wölfersheim. Zwei Jahre später habe sie aber nach ihrem Umzug nach Schöffengrund bei der Gemeinde Wölfersheim die Umbettung an ihren neuen Wohnort beantragt. Die Gemeinde lehnte dies ab. Begründung: Sie sehe keine Gründe, welche das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegen könnten. Gericht: Menschenwürde des Verstorbenen wirkt über Tod hinaus Die Witwe führte nach Angaben des Gerichts den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Er habe sich mit der noch in Wölfersheim lebenden Familie vor seinem Tod überworfen. Dies habe sie letztlich auch zum Umzug veranlasst. Sie selbst sei seit dem Tod des Mannes und dem Verlust der Wohnung psychisch erkrankt. Den Waldfriedhof in Wölfersheim aufzusuchen, sei für sie unzumutbar. Schon der Umstand, dass in dem Ort die Familie wohne, belaste sie im Fall eines Besuchs in der Wetterauer Gemeinde psychisch. Dem trat die Gemeinde mit der Ansicht entgegen, die Asche eines Verstorbenen müsse genauso pietätvoll behandelt werden wie eine Leiche. In seiner Entscheidung relativiert das Gericht diesen Punkt zwar. Der Schutz der Totenruhe sei im Fall der Umbettung einer Urne im Vergleich zu einer Leiche abgeschwächt. Gleichwohl sei ein besonderer Grund erforderlich, um eine Urne aus dem Boden zu holen. Einen solchen Grund kann die zuständige Kammer aber im Vortrag der Klägerin nicht erkennen, wie den Erläuterungen zu entnehmen ist. Ein Umzug genüge dafür nicht. Andernfalls müssten Urnen in der modernen Gesellschaft im Zweifel mehrfach wieder ausgegraben werden und mit umziehen. Aus dem Zerwürfnis mit der Familie des Verstorbenen lasse sich nicht hinreichend dessen mutmaßlicher Wille ableiten, seine Urne umzubetten. Auch die psychische Erkrankung der Frau genüge dafür nicht, befand das Gericht.
