FAZ 07.05.2026
09:27 Uhr

F.A.Z. Exklusiv zu MDR: Bevor die AfD zuschlägt


Der Reformstaatsvertrag, den die Bundesländer übergreifend für ARD und ZDF beschlossen haben, muss für die einzelnen ARD-Sender in Landesrecht gegossen werden. Drei Länder lassen das lieber. Warum wohl?

F.A.Z. Exklusiv zu MDR: Bevor die AfD zuschlägt

Zum 1. Dezember des vergangenen Jahres haben die Bundesländer den Medienstaatsvertrag novelliert. Dieser Vertrag legt das rechtliche Fundament für den Rundfunk und für digitale Medien in Deutschland. Es ist die siebte Auflage des Vertrags, und die hat es in sich. Sie beschreibt nämlich deutliche Reformen für ARD und ZDF. Die Sender müssen unter anderem die Zahl ihrer Radio- und Fernsehspartenkanäle reduzieren und eine gemeinsame digitale Plattform anstreben. Zum Teil muss dieser sogenannte Reformstaatsvertrag für die ARD in Landesrecht umgesetzt werden. Das ist im Augenblick mit Blick auf eine mögliche AfD-Landesregierung, die es nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September geben könnte, besonders interessant. Die AfD will den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bekanntlich schrumpfen, in einen „Grundfunk“ verwandeln, den Rundfunkbeitrag streichen und Staatsverträge kündigen. Haben die Länder die Gesetze schon geändert oder lassen sie es bleiben? Laut Grundgesetz sind die Länder, für den Rundfunk zuständig. Die Gesetze und Staatsverträge für die ARD-Anstalten legen fest, welche Rundfunkprogramme produziert und verbreitet werden. Der Reformstaatsvertrag schreibt vor, dass die Zahl der Radioprogramme zum 1. Januar 2027 von 69 auf 53 reduziert werden muss. Auch regelt er die Gesamtzahl für jede der neun ARD-Anstalten. Aber welche Angebote weiterhin über UKW oder DAB zu hören sind und welches Profil sie haben, definieren die Landesparlamente. Was passiert bei einem Wahlerfolg der AfD? Eine Umfrage der F.A.Z. unter allen Staats- oder Senatskanzleien ergab, dass nahezu alle Länder diese Gesetze bereits angepasst haben oder sie sich gegenwärtig in der Abstimmung und Erarbeitung befinden. Bis auf den Staatsvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) werden für alle ARD-Anstalten notwendige Festlegungen des Reformstaatsvertrags auch im Landesrecht verankert. Auf Nachfrage teilten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die die Rechtsaufsicht über den Mitteldeutschen Rundfunk führen, mit, dass nach ihrer Auffassung der MDR-Staatsvertrag nicht verändert werden muss, um die Vorgaben des übergeordneten Reformstaatsvertrags umzusetzen. Das sei alles über eine Auslegung des bestehenden Staatsvertrags möglich. Wie die F.A.Z. erfuhr, haben die drei Landesregierungen Sorge, dass bei einem möglichen Erfolg der AfD bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt im September der MDR-Vertrag „schlechter werde“ als gegenwärtig. Zudem ging dem aktuellen MDR-Staatsvertrag, der 2021 in Kraft trat, ein jahrelanger Streit voraus, den man nicht wieder neu entflammen möchte. Im vergangenen Jahr hatte der MDR erklärt, drei Programme, die digital über DAB+ verbreitet werden, einzustellen. Zwar regelt das MDR-Gesetz, dass diese drei Programme angeboten werden müssen. Aber wenn der Sender darauf freiwillig verzichtet, scheint das den Staatskanzleien zu genügen. Es geht bei den Reformvorgaben jedoch um weit mehr als um die Zahl der Radioangebote, deren Reduzierung keine großen Einsparungen erwarten lässt. So muss die Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern, beispielsweise durch eine Ausweitung von Kooperationen, geregelt werden. Auch sind die Anstalten verpflichtet, ein verändertes Vergütungssystem zu erarbeiten. Ebenso sollen die inhaltlichen Anforderungen an das Amt eines Intendanten sowie die Kriterien für dessen Abberufung neu gefasst werden. Zudem schreibt der Reformstaatsvertrag ein Direktorium vor. Ein Novum für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Für SWR und WDR ist alles in trockenen Tüchern Das novellierte WDR-Gesetz, das seit 1. April gilt, sieht diese Änderungen vor. Dort wird nun die Fusion von Lokalradiowellen ermöglicht, Programmbeschwerden müssen schneller beantwortet werden, und der Rundfunkrat darf bei der Sportstrategie des Senders jetzt mitreden. Der neue Staatsvertrag für den SWR zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg trat schon am 1. September 2025 in Kraft. Er soll zu einer Modernisierung und Verschlankung der Strukturen und Gremien im SWR führen, die regionale Ausrichtung des Senders stärken und mehr Kooperation mit privaten Medienanbietern schaffen. In Bayern ist gegenwärtig der erste Entwurf des neuen Gesetzes für den Bayerischen Rundfunk in der Anhörung. Er übertrifft den Reformstaatsvertrag sogar in einigen Punkten. So ist geplant, dass der Anteil der Informationsinhalte im dritten Fernsehprogramm „Bayerisches Fernsehen“ mindestens 60 Prozent der jährlichen Sendezeit beträgt. Beiträge mit dem Ziel der Faktenprüfung sollen den anerkannten journalistischen Grundsätzen unterliegen und die Trennung von Meinung und Tatsachenbehauptung beachten. Erstmals könnte gesetzlich verankert werden, dass der Bayerische Rundfunk „die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den Leitgedanken der Beitragsstabilität“ zu beachten hat. „Lex posterior derogat legi priori“ – „Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf“ – ist im Rechtswesen ein allgemeiner Grundsatz. Der aber gilt in der Medienpolitik der Länder und bei der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur abgestuft: Da hier spezifische Fragen einzelner Anstalten geregelt werden, müssen die Gesetze für die ARD-Sender angepasst werden. Die Reformen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind nämlich nur wirksam, wie sie sich im jeweiligen Landesrecht wiederfinden.