Der Mann, der in Leipzig mit seinem Auto zwei Menschen getötet hat und sechs weitere Personen zum Teil schwer verletzte, ist inzwischen in der Psychiatrie untergebracht worden. Der Tatvorwurf lautet unter anderem auf zweifachen Mord. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Leipzig ist es wahrscheinlich, dass der 33 Jahre alte Deutsche „aufgrund seines Zustandes weitere rechtswidrige Taten vergleichbarer Schwere“ begehen wird. Es liege nahe, dass er die Tat in Leipzig „im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit“ begangen hat. Völlig unvermittelt geschah die Tat nicht: Er wurde bis kurz vor der Amokfahrt am Montag in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Bei Gewalttaten durch psychisch kranke Menschen gibt es oft eine Vorgeschichte. Die Deutsche, die vor rund einem Jahr am Hamburger Bahnhof auf mehrere Menschen eingestochen hat, war zuvor in der Psychiatrie behandelt worden. Ebenso der Afghane, der im Februar 2025 in Aschaffenburg mit einem Messer einen kleinen Jungen und einen Mann tötete. Bei all diesen Taten und auch nach der Amokfahrt in Leipzig steht die Frage im Raum: Konnte man das Gewaltrisiko nicht voraussehen? Hätte man diese Personen gegen ihren Willen in der Psychiatrie unterbringen müssen? Hohe Hürden für die Unterbringung gegen den Patientenwillen Um jemanden gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus zu behandeln, müssen hohe rechtliche Hürden überwunden werden. Geregelt werden diese Anforderungen in den Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzen der Bundesländer. Diese Gesetze legen fest, auf welcher Grundlage Personen von der Polizei vorübergehend psychiatrisch untergebracht werden können. Gegen ihren Willen kann man sie dort dann nur behandeln, wenn sie eine Gefahr für sich oder für andere darstellen. Abzuwägen sind verschiedene Rechtsgüter: die Selbstbestimmung des Patienten auf der einen und der Schutz der Bevölkerung auf der anderen Seite. Die Ärzte müssen also entscheiden, ob der Patient „eine akute Gefahr“ darstellt, um ihn gegen seinen Willen dazubehalten. Der Täter von Leipzig trat nach Angaben der Polizei in diesem Jahr schon wegen „ehrverletzender Delikte im sozialen Umfeld“ in Erscheinung. Am 17. April gab es demnach einen Polizeieinsatz aufgrund eines Anrufs durch ihn: Danach wurde er wegen seines psychischen Zustandes – und mit seiner Einwilligung – in die Psychiatrie gebracht. Er blieb dort bis zum 29. April und verließ die Klinik dann auf eigenen Wunsch. Vorbestraft ist der Mann nicht, auch gab es bis zur Tat keine Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn. Manche Erkrankungen bergen ein Risiko für Gewalttaten Warum der Mann in der Psychiatrie behandelt wurde, ist nicht bekannt. Man weiß also bisher nicht, ob er zum Beispiel unter einer Psychose oder einer schweren Persönlichkeitsstörung gelitten hat. Denn für diese Erkrankungen besteht statistisch ein oft signifikant erhöhtes Risiko, Gewalttaten zu begehen. In der Regel, darauf wurde voriges Jahr auf einem Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie,Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) verwiesen, gibt es für Aggressionen durch psychisch Kranke keinen einzelnen Auslöser. Das Risiko entsteht demnach fast immer, wenn zu bestimmten Symptomen der Erkrankung weitere Risikofaktoren hinzukommen: junges Alter, männliches Geschlecht, Drogen- und Alkoholkonsum, Gewalterfahrungen oder soziale Isolation. Wird die Erkrankung angemessen behandelt, sinkt das Risiko. Daher hat die DGPPN auch vor Kurzem wieder hervorgehoben: Die wirksamste Gewaltprävention bei psychisch kranken Menschen ist eine konsequente Therapie. In Deutschland gibt es rund 18 Millionen Menschen mit psychischen Erkrankungen. Doch laut DGPPN stellt die überwiegende Mehrheit keine Gefahr für andere dar. Eine „gegenwärtige Gefahr“ muss vorliegen Nach Angaben des sächsischen Sozialministeriums bestand während des Aufenthalts des Leipziger Täters in der Klinik „keine Eigen- oder Fremdgefährdung“. Somit lagen demnach keine Gründe vor, den Patienten, der freiwillig in der Klinik war, gegen seinen Willen dort festzuhalten. Wieso es dann doch kurz danach zu diesem Gewaltausbruch kam, muss jetzt untersucht werden. Haben Ärzte seine psychische Situation und eventuelle Risiken falsch eingeschätzt? Es muss eine „akute Gefahr“ vorliegen, um Patienten gegen ihren Willen zu behandeln. „Akut“ bedeutet jedoch oft vor allem: Wie verhält sich der Patient in der Klinik? Ist er kooperativ gegenüber Ärzten und Pflegern? Schlägt die Behandlung an, wenn er zum Beispiel Medikamente erhält? Die DGPPN hat vor Kurzem nochmals genauer erläutert, welche Kriterien für eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz gegeben sein müssen: die krankheitsbedingte Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit sowie das Bestehen einer „erheblichen, gegenwärtigen Gefahr für die Person selbst oder Dritte“. Diese Gefahr müsse „unmittelbar“ bevorstehen oder „jederzeit erwartbar“ sein. Eine weiter gefasste Auslegung des Begriffs der „gegenwärtigen Gefahr“ lehnt die DGPPN als nicht verhältnismäßig ab: Eine ausreichende Gefahr besteht demzufolge selbst dann nicht, wenn die Gefahr als Auswirkungen einer „möglichen oder wahrscheinlichen“ Verschlechterung der Symptome des Patienten oder des Absetzens der Medikamente in Betracht gezogen würde. In einer Stellungnahme zur Gewaltprävention spricht sich die DGPPN zudem für die „Einbindung forensisch-psychiatrischer Expertise“ in die Allgemeinpsychiatrie aus. Dies ist ein wichtiger Punkt, denn forensische Psychiater sind nicht zuletzt darauf spezialisiert, das Gefährdungspotential von verurteilten, psychisch kranken Gewalttätern einzuschätzen.
